5/2003
Mandanten-Newsletter 5/2003
Wiesbaden: 15.12.2003
Kündigung von Arbeitnehmern
Sehr geehrte Mandanten,
bei den Kündigungen von Arbeitnehmern bitte ich Sie in Zukunft im Rahmen des Kündigungsschreibens folgende Formulierung mit aufzunehmen, da Sie hier nach dem Sozialgesetzbuch III inzwischen verpflichtet sind, den Arbeitnehmer auf die Notwendigkeit eigener Aktivitäten der neuen Arbeitsplatzsuche und der unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt hinzuweisen.
Formulierungsvorschläge:
a) normales Arbeitsverhältnis
„Wir weisen darauf hin, dass Sie zur Aufrechterhalten ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Erhalt dieser Kündigung/nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrages persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden.
Sofern dieses Arbeitsverhältnis noch länger als drei Monate besteht, ist eine Meldung drei Monate vor der Beendigung ausreichend.
Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen“
b) befristetes Arbeitsverhältnis
„Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld verpflichtet sind, sich drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden.
Sofern zwischen dem Abschluss dieses Arbeitsvertrages und dem vereinbarten Ende der Befristung ein Zeitraum von weniger als drei Monate liegt, besteht diese Verpflichtung unverzüglich.
Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.
Abweichend hiervon besteht dann keine Meldepflicht, wenn dieses Arbeitsverhältnis lediglich für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen geschlossen ist.“
Mit freundlichen Grüßen
Marianne Pistorius





