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Pistorius

1/2004

Mandanten-Newsletter 1/2004

Wiesbaden: 14.01.2004

Sehr geehrte Mandanten,

Neuerungen ab dem 01.01.2004:

1.       Ab 2004 sind alle Verluste wieder innerhalb der verschiedenen Einkunftsarten uneingeschränkt ausgleichsfähig. Die bislang vorgetragenen Verluste, die nicht zwischen den einzelnen Einkunftsarten ausgeglichen werden konnten, können dann in 2004 wieder zwischen allen Einkunftsarten uneingeschränkt ausgeglichen werden.

Nicht ausgeglichene Verluste des lfd. Jahres können bis zu € 511.500,- bzw. bei Ehegatten bis € 1.023.000,- zurückgetragen werden.

Verlustvorträge aus Vorjahren können bis zu einem Sockelbetrag von € 1 Mio/ € 2 Mio (ledig/verheiratet) uneingeschränkt mit positiven Einkünften verrechnet werden.

2.        Geschenke dürfen bis € 35,00 pro Empfänger pro Jahr als Betriebsausgabe abgezogen werden, bislang € 40,00.

3.        Die Bewirtungsaufwendungen sind nicht mehr mit 80% sondern mit 70% nur noch als Betriebsausgaben anzusetzen. 30% sind als nichtabzugsfähige Kosten zu buchen.

4.       Ab 2004 entfällt die Vereinfachungsregel (Anschaffung 1. Hj. = Jahresafa, 2. Hj. = ½ Jahresafa) hinsichtlich der Berechnung der Abschreibung. In Zukunft wird die Abschreibung monatlich für jeden Gegenstand berechnet.

5.        Degressive Afa für Mietwohnbauten

- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren 4%

- in den darauf folgenden 8 Jahren 2,5%

- in den darauffolgenden 32 Jahren 1,25%.

6.        Entfernungspauschale einheitlich € 0,30 je Entfernungskilometer, höchstens jedoch € 4.500,00 pro Jahr.

7.        Mehraufwendung für doppelte Haushaltsführung können wieder zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden.

8.        Arbeitnehmerpauschbetrag wird auf € 920,00 p.a. gesenkt, vorher € 1.044,00.

9.        Sparerfreibetrag € 1.370,00/€ 2.740,00 (ledig/verheiratet), bislang € 1.550,00/ € 3.100,00

10.   Freigrenze bei verbilligt überlassener Wohnung an Verwandte:

a)       Liegt hier die Miete bei weniger als 56% der ortsüblichen Miete, können nicht mehr die Werbungskosten in vollem Umfang abgezogen werden, sondern müssen aufgeteilt werden in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil

b)       Liegt die Miete bei mehr als 56% aber nicht mehr als 75% ist zu prüfen, ob es auf einen Zeitraum von 30 Jahren hier eine positive Gewinnprognose gibt, dann sind die Werbungskosten vollabzugsfähig, sonst wie a.

c)        Liegt die Miete bei über 75% der ortsüblichen Miete, können die Werbungskosten in vollem Umfang abgezogen werden.

11. Einführung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende: Voraussetzung mindestens ein steuerlich anzuerkennendes Kind in einer Haushaltsgemeinschaft. Das Kind darf nicht älter als 18 Jahre sein, das Kind muss in der Wohnung gemeldet sein und in der Haushaltsgemeinschaft darf nicht eine weitere erwachsene Person (Oma, Opa, anderes Kind, Lebenspartner) leben; dann erhält man einen Entlastungsbetrag in Höhe von € 1.308,00. Die bisherigen Regelungen zum Haushaltsfreibetrag wurden ersatzlos gestrichen.

12.   Ein volljähriges Kind kann eigene Einkünfte haben, um im Rahmen des Familienleistungsausgleiches berücksichtigt zu werden, in Höhe von € 7.664,00.

13.   Größere Instandhaltungsaufwendungen bei Gebäuden können wieder auf 2 – 5 Jahre verteilt werden.

14.  Eigenheimzulagengesetz:

a)        Einkommensgrenzen: Erstjahr und Vorjahr zusammen € 70.000,00/€ 140.000,00 (ledig/verheiratet) nicht übersteigen. Pro Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um € 30.000,00.

b)        Bemessungsgrundlage: Herstellungs- oder Anschaffungskosten plus Anschaffungskosten Grund und Boden plus Aufwendung für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen der ersten zwei Jahre.

c)      Höhe der Förderung: Egal ob Neubau oder Altbau höchstens € 1.250,00 pro Jahr, Kinderzulage € 800,00.

14.   Verabschiedung des Amnestiegesetzes: Sollten Sie Einnahmen aus Ihrer betrieblichen Tätigkeit, aus Ihrer freiberuflichen Tätigkeit oder aus Zinserträgen bislang nicht versteuert haben, bietet das Gesetz jetzt eine Möglichkeit hier diese Erträge nachzuerklären und zu einem günstigen Steuertarif (25%) Einkommensteuer, GewSt, USt nachzuzahlen mit einer strafbefreienden Wirkung. Sämtliche Nebenbeträge wie Zinsen, Säumnis- und Verspätungszuschläge sind ebenfalls abgegolten.

Diese strafbefreiende Erklärung muss allerdings vor dem 31.12.2004 abgegeben werden und innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung ist die Steuer dann an das Finanzamt zu überweisen. Da das Gesetz umfangreich ist, rufen Sie mich bitte an, wenn Sie dazu Fragen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Marianne Pistorius

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