• Steuerbüro Pistorius Wiesbaden
  • Steuerbüro Pistorius Wiesbaden
  • Steuerbüro Pistorius Wiesbaden
  • Steuerbüro Pistorius Wiesbaden
  • Steuerbüro Pistorius Wiesbaden
Pistorius

3/2004 - Vereinnahmte Praxisgebühren bei Ärzten/Zahnärzten

Mandanten-Newsletter 2/2004

Wiesbaden: 30.06.2004

Sehr geehrte Mandanten,

die ab dem 01.01.2004 erhobene Praxisgebühr (€ 10,00) stellt bei Ihnen eine Betriebseinnahme dar.

Diese Einnahme stellt eine Akontozahlung auf die Ihnen vierteljährlich zustehende KV-Zahlung dar.

Wichtig ist, dass Sie selbst die vereinnahmten Praxisgebühren vollständig und richtig und zeitnah erfassen, d.h. Sie müssen täglich die vereinnahmten Beträge pro Patient aufzeichnen. Es ist nicht notwendig, dass Sie die einzelne Einnahme einzeln in Ihr Kassenbuch eintragen, sondern es reicht aus, wenn Sie noch eine weitere Liste über die eingenommenen Praxisgebühren in Ihrer Praxis verwahren (auch 10 Jahre) und dann in dem Kassenbuch als Gesamtsumme die tägliche Einnahme angeben.

Sollte Ihnen allerdings dies Verfahren zu umständlich sein, dann spricht auch nichts dagegen, wenn Sie das Kassenbuch dazu verwenden die täglichen Einnahmen getrennt nach Patient hier im Kassenbuch zu vermerken.

Diese Aufzeichnungspflicht über die in jedem Behandlungsfall vereinnahmte Zuzahlung (Praxisgebühr) ergibt sich nach § 28 Abs. 4 SGBV und gilt damit gemäß § 140 AO auch für steuerliche Zwecke.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen wie immer jederzeit gern zur Verfügung und verbleibe für heute

Mit freundlichen Grüßen

Marianne Pistorius

Zurück