4/2004
Mandanten-Newsletter 4/2004
Wiesbaden: 28.09.2004
Sehr geehrte Mandanten,
ich möchte hier noch einmal das Thema „Rechnungen“ aufgreifen:
Der BMF hat zu dem Thema „Boni, Rabatte, Skonti“ am 03.08.2004 ein klarstellendes Schreiben herausgebracht. Dabei ist folgendes zu beachten:
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Aus jeder Rechnung muss sich der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung ergeben. Auch dann, wenn der Tag der Lieferung gleich der Tag der Rechnungsstellung ist.
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Bei Abschlagszahlungen, Anzahlungen und Vorausrechnungen muss der Tag der Vereinbarung nur dann angegeben werden, wenn dieser feststeht.
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Im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen sind Bestandteile der Rechnung.
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Bei Rabatt- und Bonusvereinbarungen muss ein Hinweis auf die Konditionsvereinbarungen erfolgen. Die Dokumente müssen in Schriftform vorhanden sein und gegebenenfalls bei Nachfrage ohne Zeitverzögerung vorgelegt werden können. D.h. im Klartext, wenn Sie Rabatte und Boni mit Ihren Kunden vereinbaren, dann müssen Sie darüber schriftliche Dokumente haben und auf der Rechnung muss ein Hinweis auf dieses Rabatt- und Bonusvereinbarungen erfolgen.
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Den Skonto betreffend reicht die Angabe „2% Skonto bei Zahlung bis zum…“. Alle anderen bereits bekannt gewordenen Hinweise auf den Rechnungen, dass der Skontobetrag betragsmäßig genannt werden muss, sind überholt.
Sollten Sie noch Rückfragen haben, dann stehen wir Ihnen jederzeit gerne für Auskünfte zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marianne Pistorius





