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Pistorius

1/2005 - Merkblatt zur Neuregelung in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Merkblatt zur Neuregelung in der gesetzlichen Pflegeversicherung
(gilt nicht für privat Versicherte und Aushilfen)

Wiesbaden, 10.01.2005

Nach dem Kinderberücksichtigungsgesetz (KiBG) wird ab 01.01.2005 für Kinderlose ein Beitragszuschlag eingeführt. Danach wird der Beitragssatz für kinderlose Mitarbeiter in der gesetzlichen Pflegeversicherung ab Vollendung des 23. Lebensjahres um 0,25% Beitragspunkte angehoben. Dieser Beitragszuschlag ist ausschließlich vom Arbeitnehmer zu finanzieren.

Wir bitten daher Ihre Elternschaft (leibliche Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Adoptiveltern) uns nachzuweisen. Hierbei reicht der Nachweis von einem Kind (unabhängig vom Lebensalter des Kindes) aus, um dauerhaft einen Beitragszuschlag zu vermeiden.

Sollte auf Ihrer Lohnsteuerkarte für das Jahr 2005 ein Kinderfreibetrag eingetragen sein und uns die Lohnsteuerkarte rechtzeitig vorliegen, ist ein gesonderter Nachweis nicht erforderlich!

In allen anderen Fällen legen Sie uns bitte eines der folgenden Dokumente in Kopie bis zum 20. Januar 2005 vor, um eine korrekte Abrechnung ab dem Monat Januar 2005 zu gewährleisten:

  • Geburtsurkunde
  • oder Abstammungsurkunde
  • oder steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • oder Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde
  • oder Adoptionsurkunde
  • oder Kindergeldbescheinigung der Bundesagentur für Arbeit
  • oder Erziehungsgeldbescheid
  • oder Lohnsteuerkarte des Ehepartners (Eintrag Kinderfreibetrag)
  • oder Sterbeurkunde des Kindes

Bei Pflegeeltern sind wahlweise folgende Nachweise möglich:

  • • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für die Personenstandsangelegenheiten zuständige Behörde und der Nachweis des Jugendamtes über die Vollzeitpflege
  • oder Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
  • oder Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages)

Beachten Sie bitte auch, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt das 23. Lebensjahr vollenden und dann oder danach ein Kind haben, uns einen der aufgeführten Nachweise vorzulegen.

Mitarbeiter, die ihre Elternschaft jetzt oder in Zukunft nachweisen, müssen bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, den erhöhten Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt, wird ab dem Geburtsmonat der normale Beitrag erhoben. Gleiches gilt für Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern.

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