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Pistorius

3/2005 - Umsatzsteuer und kein Ende

Wiesbaden, 18.10.2005

Sehr geehrte Mandanten,

die Oberfinanzdirektion Erfurt hat in einer Verfügung vom 09.05.2005 noch einmal zu dem Thema Rechnungen Stellung genommen. Es wird ausdrücklich noch einmal darauf hingewiesen, dass alle Punkte, die im § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes aufgeführt sind, vgl. Sie dazu unser Mandantenrundschreiben 4/2003 vom 11.12.2003 auf der Rechnung enthalten sein müssen, damit der Vorsteuerabzug nicht gefährdet ist.

Diese überzogene Auslegung der einzelnen Buchstaben des Umsatzsteuergesetzes zu den Rechnungsangaben und dem hieraus resultierenden Vorsteuerabzug macht deutlich, dass die Finanzverwaltung in den nächsten Jahren bei Umsatzsteuersonderprüfungen und bei Betriebsprüfungen die Umsatzsteuer, speziell die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, stärker prüfen wird.

Ist einer dieser Punkte nicht erfüllt, wird Ihnen nachträglich der Vorsteuerabzug entzogen und in dem Rundschreiben mit Checkliste vom 15.03.2005 hatten wir Sie bereits auf Ihre Verpflichtung, die Rechnungen zu prüfen, hingewiesen.

Die Verpflichtung zur Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung besteht auch in den Fällen, in denen die Ausführung der Leistung gegen Barzahlung erfolgt ist. Auch hier ist die Angabe des Leistungszeitpunktes erforderlich. Wir haben festgestellt, dass dies insbesondere bei den kleineren Rechnungen über € 100,00 oftmals nicht der Fall ist, d.h. dass dort der Zeitpunkt der Leistung nicht angegeben ist. Insbesondere bei den Barzahlungs-Rechnungen von Metro, Fegro; Mann Mobilia, Media Markt etc. fehlt oft die Angabe des Leistungszeitpunktes.

Ich bitte Sie bei Kauf von Waren dort entsprechend darauf zu achten. Bei den Rechnungen unter € 100,00 entfallen diese Verpflichtungen.

Ein besonderes Augenmerk sollten Sie noch auf die Bewirtungsrechnungen werfen, die über € 100,00 liegen. Auch hier müssen alle Angaben, wie gefordert, vorhanden sein.

Mit freundlichen Grüßen

M. Pistorius

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