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Pistorius

2/2008 - Reisekostenrecht

Mandantenrundschreiben 2/2008

Wiesbaden, 21.01.2008

Neues Reisekostenrecht ab 2008

Vorbemerkung:
Für viele von unseren Mandanten hat sich nichts geändert.

Gleich geblieben sind die erstattungsfähigen Beträge:

a) € 0,30 pro gefahrenen Kilometer
b) gestaffelte Verpflegungspauschale Inland
mindestens 8 Stunden € 6,00
mindestens 14 Stunden € 12,00
mindestens 24 Stunden € 24,00
c) Ausland je Land

Änderungen:
1. Keine Differenzierung mehr in
a) Dienstreise
b) Fahrtätigkeit
c) Einsatzwechseltätigkeit

Neuer Reisekostenbegriff: Auswärtstätigkeit
Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der AN/UN vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird.

Regelmäßige Arbeitsstätte: Jede regelmäßige Arbeitsstätte, insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der AN zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht.

Umfang

Fahrtkosten Verpflegungs-
mehraufwand
Übernachtungs-
kosten
Nebenkosten








R 9.5 R 9.6 R 9.7 R 9.8




- tatsächliche Pauschbeträge nur tatsächliche** tatsächliche
Aufwendungen wie bisher Aufwendungen Aufwendungen




oder 3-Monats-Frist auch bei wie bisher

ist zu beachten Auslandsreisen
- Pauschalen



bei derselben


Auswärtstätigkeit





keine Frist gilt nicht, neue Kürzungs-
Differenzierung wenn die auswärtige regeln bei

Tätigkeitsstätte einheitlicher Rechnung
- Dienstreise nicht mehr als

- Fahrtätigkeit bis zwei Tage s. R 9.7 (1)
- wechselnde wöchentlich

Einsatztätigkeit aufgesucht wird - Frühstück: 20%


- Mittag/Abend-
- keine 30 km- s. R 9.6 (4) essen je 40%
Grenze mehr


- keine 3-Monats-
der entsprechenden
Frist mehr
Verpflegungspauschale


für 24 Std. Abwesenheit

** Bitte achten Sie darauf, dass die Hotelrechnungen immer auf den Unternehmer = Arbeitgeber ausgestellt werden, da Ihnen sonst der Vorsteuerabzug verloren geht.

Mit freundlichen Grüßen

M. Pistorius

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