4/2008 - Abgeltungssteuer
Mandantenrundschreiben 4/2008
Wiesbaden, 20.10.2008
Sehr geehrte Mandanten,
schon seit längerer Zeit plane ich ein Rundschreiben zur Abgeltungssteuer herauszubringen. Aber dieses neue komplexe Gesetz lässt sich nicht kurz und verständlich darstellen, so dass alle Einzelheiten abgebildet werden.
Ein zentrales Element der Neuregelung der Abgeltungssteuer stellt die Zusammenführung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und der Einkünfte aus denjenigen privaten Veräußerungsgeschäften, die Wertpapiere und wertpapierähnliche Finanzinstrumente betreffen, sowie von Termingeschäften in einen einheitlichen Besteuerungstatbestand dar.
Ab dem 01.01.2009 erfolgt die Besteuerung der Kapitalerträge einheitlich mit 25% Einkommensteuer plus 2,5% Solidaritätszuschlag plus evt. 9% Kirchensteuer. Die persönlichen Freibeträge reduzieren sich auf € 801,00 pro Person. Die einbehaltene Kirchensteuer kann dann wiederum als Sonderausgabe geltend gemacht werden.
Drei Fälle unterscheiden wir:
1. Liegen die Kapitalerträge über den Freibeträgen und liegt der individuelle Steuersatz über dem Satz von ca. incl. Kirchensteuer 29%, dann bringt es insgesamt eine Steuerentlastung, da damit die Versteuerung der Kapitalerträge abgegolten ist.
2. Liegt der individuelle Steuersatz weit darunter, können auf Antrag, wie bisher, die Kapitalerträge erklärt werden und die einbehaltene Abgeltungssteuer wird erstattet.
3. Liegt der individuelle Steuersatz im Grenzbereich 29% muss stets geprüft werden, welches Verfahren günstiger ist
a) Abgeltungssteuer
b) Individuelle Erklärung und Versteuerung
Daneben kommt es stets ab dem 01.01.2009 bei Käufen und Verkäufen von Wertpapieren, die nach dem 01.01.2009 gekauft bzw. verkauft werden, zu steuerpflichtigen Gewinnen und Verlusten. Für die Verluste werden drei verschiedene Verlustverrechnungstöpfe pro Bank eingerichtet und von diesen verwaltet.
1. Altverluste (verrechenbar bis 2013)
2. Verluste aus Aktiengeschäften
3. Verluste aus sonstigen Wertpapiergeschäften
Diese Verlustverrechnungen werden dann von den Banken vorgenommen. Bei z.B. drei Banken haben Sie 3 x 3 verschiedene Verlustverrechnungstöpfe. Damit zwischen den verschiedenen Depots bei unterschiedlichen Banken Gewinne und Verluste im Rahmen der Einkommensteuererklärung verrechnet werden können, müssen die Verlustbescheinigungen bis 15.12. des Jahres beantragt werden, da diese nicht automatisch erstellt werden. Vergisst man dies, dann gehen sie nicht verloren, sondern werden für dieses Depot vorgetragen.
Schon anhand dieser kurzen Darstellung sehen Sie wie komplex die ganze Angelegenheit zu behandeln ist. Ich berate Sie gern individuell, denn in einem allgemeinen Rundschreiben lässt sich das nicht darstellen.
Wenn Sie einen Besprechungstermin wünschen, dann rufen Sie mich bitte an.
Mit freundlichen Grüßen
M. Pistorius





