1/2009 - Änderungen Sozialversicherungsrecht
Mandantenrundschreiben 1/2009
Wiesbaden, 16.01.2009
Sehr geehrte Mandanten,
ich möchte Sie auf einige Neuerungen ab dem 01.01.2009 im Sozialversicherungsrecht aufmerksam machen:
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Ab 01.01.2009 besteht die Pflicht des Arbeitgebers eine Sofortmeldung für neue Mitarbeiter abzugeben. Dies betrifft insbesondere schwarzarbeiterträchtige Branchen wie Gaststätten, Baugewerbe etc. Ich bitte Sie diese Verpflichtung insbesondere im Gastronomiebereich ernst zu nehmen, da Sie sonst große Schwierigkeiten haben. Das bedeutet, dass wir von Ihnen, falls Sie neue Mitarbeiter einstellen, hier sofort die persönlichen Unterlagen benötigen, damit wir diese neuen Mitarbeiter ordnungsgemäß für Sie anmelden können.
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Ab 01.01.2009 entfällt für gesetzlich versicherte Selbständige der Krankengeldanspruch. Bitte überprüfen Sie, ob das auch für Sie zutrifft und ob Sie das gegebenenfalls noch anders absichern müssen.
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Das Kurzarbeitergeld verlängert sich hinsichtlich der Bezugszeiten auf einen Zeitraum von 18 Monaten. Dies gilt zunächst bis zum 31.12.2009.
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Zum 01.01.2009 sinkt der Beitragssatz zur Künstlersozialabgabe von 4,9 auf 4,4%.
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Der Einzug der Insolvenzgeldumlage geht zum 01.01.2009 von den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) auf die Krankenkassen über, welche die Umlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag einziehen. Damit richtet sich die Bemessung der Umlage nicht mehr nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Bemessungsgrundlage, sondern nach der in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Bemessungsgrundlage. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für das Jahr 2009 wird auf 0,1% festgesetzt.
Wir werden dieses für Sie im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnungen mit erledigen. -
Ab dem 01.01.2009 müssen im Rahmen des DEÜV-Verfahrens (Datenübermittlungsverfahren) schon Meldungen zur Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) getätigt werden.
- Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers = Berufsgenossenschaft
- Betriebsnummer des Arbeitgebers
- Gefahrentarifstelle
- Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und geleistete Arbeitsstunden
Trotz allem sind bis 2011 zunächst die Jahresmeldungen zur Berufsgenossenschaft abzugeben. Erst ab 2012 erfolgen dann die Meldungen über die DEÜV.
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Seit dem 01.07.2008 können auch Steuerberater Sie in sozialgerichtlichen Verfahren vertreten. Dies gilt auch für die Vertretung auf dem Gebiet der Künstlersozialversicherung
Sollten Sie zu den einzelnen Punkten Rückfragen haben, dann stehe ich Ihnen für Auskünfte jederzeit gern zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
M. Pistorius





