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Pistorius

1/2010 - Änderungen ab 2010

Mandantenrundschreiben 2/2010

Wiesbaden, 20.01.2010

  1. Die Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge sind ab 2010 höher als Sonderausgabe absetzbar. Über die Basisbeträge erhalten Sie als freiwillige Mitglieder einer Krankenversicherung dazu eine entsprechende Mitteilung. Diese bitte ich sorgfältig aufzuheben, da wir die zwingend für die Steuererklärung 2010 benötigen.
    Im Gegenzug dazu sind nur noch eingeschränkt abzugsfähig die Haftpflichtversicherung, die Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung. Die kommen nur dann zum Zuge, wenn der Höchstbetrag durch die Kranken/Pflegeversicherung nicht ausgeschöpft ist.
  2. Das Kindergeld erhöht sich jeweils um € 20,00 und zwar wie folgt: 1. und 2. Kind von € 164,00 auf € 184,00, drittes Kind von € 170,00 auf € 190,00, weitere Kinder von € 195,00 auf € 215,00.
  3. Ebenfalls erhöhen sich die Kinderfreibeträge von € 6.024,00 auf € 7.008,00.
  4. Die kindergeldunschädlichen Einkünfte Ihrer Kinder betragen ab 2010 € 8.004,00 jährlich.
  5. Die geringwertigen Wirtschaftgüter sind ab sofort wieder bis zu einer Höhe von € 410,00 sofort absetzbar. In den Jahren 2008 und 2009 mussten alle Wirtschaftsgüter in dem Bereich zwischen € 150,00 und € 1.000,00 über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben werden (Poollösung).
  6. Bei den Hotelübernachtungen sinkt der Umsatzsteuersatz auf 7%. Das gilt allerdings nicht für das Frühstück. Dieser Betrag beinhaltet weiterhin 19%.
  7. Ab 2010 prüfen die Rentenversicherungsträge neben der korrekten Berechnung der Sozialversicherung (KV, RV und AL) auch die Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Bislang wurden fast keine Prüfungen der Berufsgenossenschaft durchgeführt.
    Der Prüfungszeitraum wird dann auch wie bei den Rentenversicherungsträgern immer einen Zeitraum von vier Jahren umfassen.
  8. Bei der Umsatzsteuer ändert sich der Ort der Sonstigen Leistung (§§ 3a, 3b und 3e UStG).

    a) Inland
    • Leistungen an Endverbraucher/Nichtunternehmer: Hier bleibt es beim Ort der Sonstigen Leistung = Sitz des leistenden Unternehmers.
    • Leistungen an Unternehmer: Hier verschiebt sich der Leistungsort vom Sitz des leistenden Unternehmers (bis 31.12.2009) auf Empfängerortsprinzip = Sitz des Empfängers
    b) Ausland
    • Ich bitte Sie mich dazu anzusprechen, da der Sachverhalt bei Auslandsrechnungen sehr komplex ist und nicht in einer kleinen Tabelle hier abgearbeitet werden kann.
  9. Bei der Erbschaftsteuer werden die Steuersätze für die Steuerklasse II (Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte) gesenkt.

Sollten Sie zu den einzelnen Punkten Rückfragen haben, dann stehe ich Ihnen für Auskünfte jederzeit gern zur Verfügung

Mit freundlichen Grüßen

M. Pistorius

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